Allgemeine Bestimmungen
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse (einschließlich Angebote, (Folge-)Verträge und alle vorvertraglichen Situationen) zwischen X-Wrap Groningen und Dritten („dem Auftraggeber“), die X-Wrap Groningen mit der Durchführung von Arbeiten beauftragen.
2. Änderungen und Ergänzungen einer Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. in jedem Vertrag, auf den sie Anwendung finden („der Vertrag“), sind nur gültig, wenn X-Wrap Groningen diese schriftlich und ausdrücklich akzeptiert hat. Änderungen und Ergänzungen gelten nur für den jeweiligen Vertrag/die jeweiligen Verträge.
3. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrags weiterhin in Kraft. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die den beabsichtigten Zweck der ungültigen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
Verträge
1. Der Vertrag zwischen X-Wrap Groningen und dem Auftraggeber kommt zustande, sobald der Auftraggeber X-Wrap Groningen schriftlich oder mündlich mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt und X-Wrap Groningen diesen Auftrag annimmt. Für Arbeiten, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung, die als korrekte und vollständige Darstellung des Vertrags gilt.
2. Alle Verträge und/oder Handlungen, die aufgrund von Punkt 2.1 abgeschlossen oder durchgeführt werden, gelten als Ausführung des Vertrags.
3. Im Falle von Aufträgen bzw. Angeboten und Zusagen von X-Wrap Groningen, die nicht schriftlich von X-Wrap Groningen bestätigt wurden, wird, sofern der Auftraggeber keinen Gegenbeweis erbringt, die Auslegung des Inhalts und der Bedeutung des Vertrags ausschließlich von X-Wrap Groningen vorgenommen. Wenn der Auftraggeber Rechte aus dem Auftrag ableiten möchte, muss der Auftrag schriftlich bestätigt werden.
4. X-Wrap Groningen behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
5. X-Wrap Groningen ist berechtigt, wenn es dies für notwendig oder wünschenswert hält, zur ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrags Dritte einzuschalten, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
6. Elektronisch übermittelte Nachrichten erreichen X-Wrap Groningen erst, nachdem X-Wrap Groningen den Inhalt zur Kenntnis genommen und bestätigt hat. Elektronisch erteilte Bestellungen binden den Abnehmer, ohne dass X-Wrap Groningen diese bestätigen muss.
Angebote
2. Alle Angebote/Offerten sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist. Wenn ein unverbindliches Angebot von der Gegenseite angenommen wird, hat X-Wrap Groningen das Recht, das Angebot innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen. Preislisten, Broschüren und andere Angaben (wie Maße, Materialien, Farben etc.), die bei einem Angebot bereitgestellt werden, sind so genau wie möglich angegeben, dienen jedoch nur zur Orientierung. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Etwaige Montage- oder Installationsarbeiten gehen stets zu Lasten des Abnehmers, sofern nicht vorher anders vereinbart.
3.1. Sollte zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Lieferung der Selbstkostenpreis der bestellten Waren/verwendeten Materialien steigen und/oder durch Regierung und/oder Berufsverbände Änderungen bei Löhnen, Arbeitsbedingungen oder sozialen Bestimmungen vorgenommen werden, ist X-Wrap Groningen berechtigt, diese Erhöhungen an die Gegenseite weiterzugeben. Sollte in diesem Zeitraum eine neue Preisliste von X-Wrap Groningen und/oder Lieferanten herausgegeben und in Kraft treten, ist X-Wrap Groningen berechtigt, die darin genannten Preise der Gegenseite in Rechnung zu stellen oder die Regelung im vorherigen Satz anzuwenden.
3.2. Wenn die Gegenseite eine natürliche Person ist, die nicht im Rahmen eines Berufs oder Gewerbes handelt, dürfen Preissteigerungen im oben genannten Sinne erst drei Monate nach Vertragsabschluss weiterberechnet werden. Bei Preissteigerungen innerhalb kürzerer Fristen ist die Gegenseite berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
4. X-Wrap Groningen ist berechtigt, zur Ausführung des vereinbarten Auftrags Dritte einzuschalten.
Lieferung / Ausgeführte Arbeiten
1. Die Lieferung erfolgt nicht frei Haus. Angegebene Lieferzeiten und Fristen, innerhalb derer Arbeiten ausgeführt sein müssen, gelten niemals als verbindliche Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung/Ausführung der Arbeiten muss X-Wrap Groningen daher schriftlich in Verzug gesetzt werden.
2. Bei Lieferung/Ausführung von Arbeiten in Teilen wird jede Lieferung/Phase als eigenständige Transaktion betrachtet.
3. Sollte es nicht möglich sein, die Waren an die Gegenseite zu liefern, behält sich X-Wrap Groningen, nachdem er die Gegenseite in Verzug gesetzt hat und die in der Mahnung genannte Frist verstrichen ist, das Recht vor, die für die Ausführung der Arbeiten angeschafften Waren/Materialien auf Kosten und Risiko der Gegenseite einzulagern oder auf Kosten der Gegenseite zu vernichten. Das Vorstehende berührt nicht die Verpflichtung der Gegenseite, den Kaufpreis zu zahlen.
4. Die Lieferung erfolgt einmalig an eine von der Gegenseite angegebene Adresse, auch wenn die bestellten Waren von der Gegenseite für die Verteilung an verschiedene Adressen bestimmt sind. Die Gegenseite sorgt dann für eine gute Erreichbarkeit des Bestimmungs-/Entladeorts und ist für das Entladen verantwortlich.
5. X-Wrap Groningen ist berechtigt, vor Lieferung und/oder Beginn der Arbeiten eine Vorauszahlung oder Sicherheit von der Gegenseite zu verlangen, um die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen sicherzustellen.
6. Die Art des Transports, Versands, der Verpackung usw. wird, sofern keine anderweitigen Anweisungen vom Abnehmer vorliegen, von X-Wrap Groningen bestimmt. Spezielle Wünsche des Abnehmers bezüglich Transport/Versand werden nur ausgeführt, wenn der Abnehmer erklärt, die Mehrkosten zu tragen.
Fortschritt, Ausführung und Arbeiten
1. Wenn Lieferungen und/oder Arbeiten aus Gründen, die nicht in der Verantwortung von X-Wrap Groningen liegen, nicht normal oder ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können, ist X-Wrap Groningen berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten der Gegenseite in Rechnung zu stellen.
2. Wenn sich während der Ausführung der von X-Wrap Groningen übernommenen Arbeiten herausstellt, dass diese nicht ausführbar sind, sei es aufgrund von X-Wrap Groningen nicht bekannten Umständen oder aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, hat X-Wrap Groningen das Recht zu verlangen, dass der erteilte Auftrag so geändert wird, dass die Ausführung der Arbeiten möglich wird, es sei denn, die Ausführung ist aufgrund der unbekannten Umstände oder höherer Gewalt niemals möglich. X-Wrap Groningen hat in diesem Fall Anspruch auf vollständige Vergütung der bereits erbrachten Leistungen, etwaiger Schäden und zusätzlicher Kosten.
3. Alle Kosten, die X-Wrap Groningen auf Veranlassung der Gegenseite entstehen, gehen vollständig zu Lasten der Gegenseite, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.






